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Mit welchen steuerlichen Be- oder auch Entlastungen Sie bei einer Unternehmensübertragung rechnen können, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab: Der Art der Übertragung, der Rechtsform des Unternehmens, der Höhe der persönlichen Freibeträge usw. Ohne die Unterstützung eines Steuerberaters sollten Sie eine Unternehmensübertragung daher nicht beginnen.

An Freibeträge denken: Schenkung und Erbschaft
Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem schenkungsteuerliche Konsequenzen. Geht das Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers auf den oder die Erben über, müssen diese dafür Erbschaftsteuer entrichten.

Um den Vermögensübergang nicht durch zu hohe Steuern zu belasten, gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besondere Freibeträge für den Übergang von Betriebsvermögen sowie persönliche Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richten. Bei Freibeträgen handelt es sich um Beträge, die nicht besteuert und von der Steuerlast abgezogen werden.

Freibetrag für Betriebsvermögen:

  • 256.000 Euro (Stand: 2002)
  • Übersteigt der Wert des Betriebsvermögens diesen Betrag, sind von diesem "Mehrwert" noch 40 Prozent steuerfrei.
  • Der Betriebsvermögensfreibetrag wird bei einer Schenkung oder Erbschaft nur dann gewährt, wenn der Beschenkte oder Erbe das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt.
  • Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen gelten dieselben Freibeträge, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war.

Personen Steuerklasse Persönlicher Freibetrag
Ehepartner I Euro 307.000
Kinder und Stiefkinder I Euro 205.000
Enkelkinder, wenn der Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist I Euro 205.000
Andere Enkel, Urenkel, Stiefkinder I Euro 51.200
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen I Euro 51.200
Eltern und Großeltern bei Zuwendung unter Lebenden II Euro 10.300
Geschwister II Euro 10.300
Neffen und Nichten II Euro 10.300
Stiefeltern II Euro 10.300
Schwiegerkinder II Euro 10.300
Schwiegereltern II Euro 10.300
Geschiedene Ehepartner II Euro 10.300
Alle übrigen Erben und Beschenkte III Euro 5.200

Steuertarife und Bewertungsverfahren werden derzeit verfassungsrechtlich überprüft. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater.

Bei einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre steuerlich geltend gemacht werden (Versorgungsfreibeitrag). Teilschenkungen sind daher empfehlenswert.

Beim Erwerb wegen Todes können überlebende Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr darüber hinaus noch weitere Freibeträge in Anspruch nehmen.

Die Berechnung der Schenkung- und Erbschaftsteuer
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen muss zunächst der Steuerwert (= Buchwert) des Betriebsvermögens festgestellt werden. Bei Kapitalgesellschaften wird der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren, einer Kombination aus Substanzwert und Ertragswert, ermittelt. Die ermittelten Werte sind Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs (aber nicht für die Ermittlung des Kaufpreises). Je höher der steuerliche Erwerb, desto höher die Steuer. Hinweis: Auch wenn das Stuttgarter Verfahren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs angewandt wird; für die Ermittlung des Kaufpreises eignet es sich in der Regel nicht.

Der steuerpflichtige Erwerb bei einer Personengesellschaft wird vom Finanzamt folgendermaßen berechnet:

Buchwerte
minus betriebliche Schulden
plus Grundbesitzwert (70 % des Bodenrichtwertes)
plus Buchwert des Gebäudes
minus    256.000 Euro Betriebsvermögensfreibetrag (Stand: 2002)
Summe x 60 %
= Zwischensumme
minus persönlicher Freibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb

Informationen zur Höhe des Bodenrichtwertes erhalten Sie bei der Kommune aus der so genannten Bodenrichtwertkarte. Der Buchwert steht in der Bilanz des Unternehmens.

Bei Kapitalgesellschaften errechnet sich der Steuerwert nach dem so genannten "gemeinen Wert": Bei börsennotierten Gesellschaften wird der Kurs zum Bewertungsstichtag zugrundegelegt, sonst nach etwa erzielten Verkaufspreisen, die nicht länger als ein Jahre zurück liegen. Ohne diesen zeitnahen Verkauf wird der Wert nach dem so genannten "Stuttgarter Verfahren" ermittelt, nach dem auch die Ertragsaussichten berücksichtigt werden.

Der steuerpflichtige Erwerb bei einer Kapitalgesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren wird grundsätzlich folgendermaßen berechnet:

Vermögenswert (in %) = Steuerbilanzwert : Nennwert des Stamm- bzw. Grundkapitals
plus    Ertragswert (in %) = Betriebsergebnisse der letzten 3 Jahre
(fallend gewichtet) : 6 : Nennwert des Stamm- bzw. Grundkapitals
Ertragswert x 5
Zwischensumme x 0,68
minus   256.000 Euro Betriebsvermögensfreibetrag (Stand: 2002)
Summe x 60 %
= Zwischensumme
minus    persönlicher Freibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb

Fallbeispiel (ohne Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags): Der Inhaber einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro hält alle Anteile. Ihr Steuerbilanzwert beträgt 32.500 Euro. Daraus folgt ein Vermögenswert von 130%. Das Betriebsergebnis betrug jeweils abzüglich der Körperschaftsteuer vor drei Jahren 10.000 Euro (deswegen zu gewichten x 3), vor zwei Jahren 1.000 Euro (deswegen zu gewichten x 2) und letztes Jahr 28.000 Euro. Daraus folgt ein so genannter Ertragshundertsatz von 40%. Der gemeine Wert berechnet sich nun: (130% + (5 x 40%)) x 68% = 224% (abgerundet) vom Nennkapital der Beteiligung. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt also 56.000 Euro.

Je nach dem, in welchem Verhältnis der Nachfolger zum Inhaber des Unternehmens steht bzw. stand gelten folgende Prozentsätze, die von dem steuerpflichtigen Erwerb abgeführt werden müssen:

Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10) bis: Steuerklasse I
Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder. Eltern und Großeltern des Erblassers bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II
Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung,
Steuerklasse III
Für alle übrigen Erwerber (jur. Personen, Lebensgefährte, Freunde usw.)
52.000 Euro 7 % 12 % 17 %
256.000 Euro 11 % 17 % 23 %
512.000 Euro 15 % 22 % 29 %
5.113.000 Euro 19 % 27 % 35 %
12.183.000 Euro 23 % 32 % 41 %
25.565.000 Euro 27 % 37 % 47 %
Über 25.565.000 30 % 40 % 50 %

Stand: 2002

Übrigens: Wenn die Schenkung mit Versorgungsleistungen des Nachfolgers gegenüber seinen Eltern verbunden ist, fällt keine Schenkungsteuer an. Die Versorgungsleistungen müssen allerdings so hoch sein wie das übertragende Vermögen. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Anwalt und Steuerberater.

Einkommensteuer
Erhalten die Eltern eine monatliche Rente vom Unternehmensnachfolger, müssen Sie diese als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung angeben. Der Nachfolger kann diese Rentenzahlung wiederum als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen.
Abfindungszahlungen an Mit-Erben können steuerlich wie ein Kauf behandelt werden und als Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Empfänger müssen die erhaltenen Abfindungszahlen versteuern.

Grunderwerbsteuer
Bei Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge fällt keine Grunderwerbsteuer (§ 3 GrErwStG) an.

Hinweis:
Bei der Gestaltung von Testamenten sind steuerliche Folgen stets sehr genau zu bedenken. Häufig lösen Testamente so genannte Steuerentstrickungen aus. Dies sind einkommensteuerpflichtige Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.
Beispiel: Die Tochter erhält über ein Vorausvermächtnis den Betrieb, sie erhält also über ihren gesetzlichen Pflichtteil hinaus einen bestimmten Vermögensteil. Der Sohn erhält das Betriebsgrundstück, das dann nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört. Folge dieser Erbregelung ist unter anderem eine Zwangsentnahme des Grundstücks durch den Sohn und somit die Besteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven.

Erbschaftsteuerversicherung
Erbschaftsteuer muss in der Regel sofort beglichen werden. Je nach Höhe der geerbten Vermögenswerte kann dies u.U. zu Liquiditätsproblemen führen. Hier kann durch den Abschluss einer Erbschaftsteuerversicherung Vorsorge betrieben werden. Der Erbe schließt eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall des Erblassers ab. Damit wird vermieden, dass die Versicherungsleistung selbst erbschaftsteuerpflichtig wird. Die Versicherungssumme entspricht der Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuer.

Fallbeispiel: Schenkung des Unternehmens an ein Familienmitglied
Der 62-jährige Einzelunternehmer will seine Kfz-Werkstatt, die sich auf einem eigenen Betriebsgrundstück befindet, an seinen Sohn durch Schenkung übergeben. Bei einem Verkauf an Dritte würde der Kaufpreis 750.000 Euro betragen. Der Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter beträgt 610.000 Euro. Beim Buchwert handelt es sich um den Wert, mit dem Vermögensgegenstände und Schulden in der Buchhaltung und in der Bilanz des Unternehmens angesetzt sind. In der Regel ist der Buchwert bei Einzelunternehmen gering, allein durch die jahrelangen Abschreibungen. Der relativ hohe Buchwert in diesem Beispiel hängt mit der Anschaffung einer Hebebühne zusammen, die erst vor zwei Jahren angeschafft wurde. Der für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer relevante Wert des Betriebsvermögens beträgt ebenfalls 610.000 Euro. Neben dem Betriebsvermögen ist kein wesentliches anderes Vermögen vorhanden. Das Ehepaar hat noch eine Tochter.

Beträgt wie im Fallbeispiel der Wert des Betriebsvermögens 610.000 Euro, so ist zunächst der Freibetrag von 256.000 Euro abzuziehen. Der übersteigende Betrag von 354.000 Euro wird dann nochmals um 40 Prozent, also 141.600 Euro, gekürzt. Folglich muss nur für einen Betrag von 212.400 Euro Schenkungsteuer abgeführt werden. Diesen Steuervorteil kann jeder Beschenkte unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Beschenkte das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt.

Nachdem die Bemessungsgrundlage für den Übergang des Betriebsvermögens ermittelt worden ist, wird zusätzlich ein persönlicher Freibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Überträgt ein Vater Vermögen auf ein Kind, so wird dem Kind ein persönlicher Freibetrag von 205.000 Euro gewährt.

Das bedeutet im Fallbeispiel, dass von 212.400 Euro abzüglich 205.000 Euro letztlich nur 7.400 Euro der Schenkungsteuer unterliegen. Die Steuersätze der Schenkungsteuer steigen mit der Höhe des geschenkten Vermögens an. Gleichzeitig unterscheiden sich die Steuersätze je nach Verwandtschaftsverhältnis. Das heißt, nahe Verwandte haben niedrigere Steuersätze als Nicht-Verwandte. Allerdings findet bei der Übertragung von Betriebsvermögen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad immer die günstige Steuerklasse I Anwendung. Daher bewegen sich die Steuersätze je nach Höhe des übertragenen Betriebsvermögens zwischen 7 und 30 Prozent.

Der Sohn hat in unserem Beispiel 518 Euro Schenkungsteuer zu zahlen (7.400 Euro x 7 Prozent). Der besondere Freibetrag von 256.000 Euro für Unternehmensübergaben sowie die persönlichen Freibeträge werden alle zehn Jahre gewährt. Das heißt, Eltern können alle zehn Jahre Betriebsvermögen von etwa 597.000 Euro auf ein Kind übertragen, ohne dass Schenkungsteuer zu zahlen ist.

Fallbeispiel: Ausgleichszahlung Der Kfz-Meister will seinem Sohn den Betrieb übertragen. Er selbst und seine Ehefrau sind durch sonstiges Vermögen für das Alter abgesichert. Allerdings soll die Tochter auch einen fairen Anteil am Vermögen der Eltern erhalten. Daher denkt der Vater darüber nach, seinen Sohn im Testament zu einer Ausgleichszahlung an seine Schwester in Höhe von 375.000 Euro zu verpflichten.

Leistet der Unternehmensnachfolger Ausgleichszahlungen an die Schwester, und übersteigt die Ausgleichszahlung den Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos des Übergebers, so ist dies ein Veräußerungsgeschäft des Vaters und ein Anschaffungsgeschäft des Sohnes. Beim Kapitalkonto handelt es sich um das Eigenkapital eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers. Zugrunde gelegt werden die Vermögensgegenstände und Schulden zu ihren Buchwerten. Beträgt also das steuerliche Kapitalkonto des Vaters im Beispielfall 250.000 Euro und zahlt der Sohn an seine Schwester einen Ausgleich von 375.000 Euro, so erzielt der Vater in Höhe von 125.000 Euro einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Sohn hat in einem Gesamtbetrag von 375.000 Euro Anschaffungskosten.

Die Tochter in unserem Beispiel erhält 375.000 Euro in bar durch eine Verfügung von Todes wegen. Abzüglich ihres persönlichen Freibetrags von 205.000 Euro hat sie demnach 170.000 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen.

Der Bruder zahlt zwar einen Ausgleich an seine Schwester und hat damit Anschaffungskosten für das Unternehmen, doch entspricht dieser Betrag nicht dem, was ein fremder Dritter für das gesamte Unternehmen zahlen würde (hier 750.000 Euro). Zur Hälfte erwirbt der Sohn das Unternehmen entgeltlich, und zur Hälfte erhält er den Betrieb vom Vater unentgeltlich. Damit unterliegt auch seine "Bereicherung" der Erbschaftsteuer. Da er allerdings den besonderen Freibetrag von 256.000 Euro für das Betriebsvermögen und den persönlichen Freibetrag von 205.000 Euro geltend machen kann, zahlt er keine Erbschaftsteuer.

Steuerpflichtig oder nicht: Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. In diesem Fall, entsteht für den Übertragenden bzw. Empfänger der Versorgungsleistungen kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Spiegelbildlich dazu hat der Nachfolger auch keine Anschaffungskosten. Er führt einfach die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter fort1.

Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass keine gleichwertige Gegenleistung in Rentenform vereinbart wird, sonst handelt es sich steuerlich um ein "normales" Veräußerungsgeschäft. Um eine unentgeltliche Übertragung gegen private Versorgungsleistung handelt es sich nur, wenn diese Leistungen zumindest teilweise aus Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften stammen und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen auf Lebenszeit sichergestellt ist.
(Verschiedene Senate des obersten Finanzgerichts haben in jüngerer Zeit jedoch Bedenken gegen diese Voraussetzungen geäußert, weshalb in nächster Zeit mit einer gemeinsamen Abstimmung in dieser Frage zu rechnen ist. Beratung zur aktuellen Lage sollte hier in jedem Fall eingeholt werden.)

Bei der Übertragung gegen Versorgungsleistungen wird in puncto Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der Versorgungsleistung eine Gegenleistung gesehen, so dass in der Regel eine so genannte gemischte Schenkung vorliegt. Die Zuwendung besteht aus einem entgeltlichen Teil, der nicht der Schenkungsteuer unterliegt und einen unentgeltlichen Teil, der schenkungsteuerpflichtig ist. Die Höhe der Schenkungsteuer orientiert sich an dem Verhältnis des Wertes der Versorgungsleistung zum Wert der Schenkung.

Fallbeispiel: Der Steuerwert von GmbH-Anteilen 325.000 Euro, der Verkehrswert beträgt 561.000 Euro. Aufgrund der Versorgungsleistungen, die der Nachfolger entrichtet, verbleiben ihm aber nur 455.812 Euro. Der Steuerwert der gemischten Schenkung beläuft sich daher auf 400.000 Euro.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen einer Versorgungsrente und einer dauernden Last unterschieden:

Versorgungsrente
Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Die Leibrente erlöscht mit dem Tod des Nutznießers. Es kann aber auch vereinbart werden, dass sie an einen Erben übergeht oder aber die Zahlung der Restsumme fällig wird. Renten werden in gleichen Abständen und in gleicher Höhe an den ehemaligen Inhaber gezahlt (steuerliche Konsequenzen siehe folgende Absätze).

Dauernde Last
Darunter ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern in der Regel orientiert an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers; sie sind von diesem gestaltbar. Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern.

Soweit die Vertragsparteien die Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug.

Sonderausgaben sind in der Regel privat veranlasste Ausgaben, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Gesetzgeber lässt den Abzug bestimmter Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu, zum Beispiel Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, Steuerberatungskosten, Spenden usw.

Steuern sparen: Schrittweise Übertragung

Auch wenn eine schrittweise Übertragung mit einem externen Käufer vereinbart werden kann, findet sie doch meist innerhalb der Familiennachfolge Anwendung. Dies erklärt sich schon allein daraus, dass ein Nachfolger von außen in der Regel direkt nach der Übertragung die Geschäftsführung übernehmen und nicht als stiller Teilhaber abwarten will, bis der Senior den Chefsessel räumt.

Wer zahlt welche Steuern?
Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können, hat die schrittweise Unternehmensübergabe auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen.

Eine Beteiligung naher Angehöriger am Unternehmen durch Gründung einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft erkennt die Finanzverwaltung jedoch nicht ohne weiteres an. Sie stellt hier strenge Anforderungen. So werden Kommanditbeteiligungen, die durch Schenkung von den Eltern auf die Kinder übertragen wurden, steuerlich nur dann anerkannt, wenn den Kindern dieselben Rechte eingeräumt werden, die den Kommanditisten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zustehen. Auch wird die steuerliche Anerkennung versagt, wenn sich der Schenkende ein einseitiges Rückforderungsrecht vorbehält.

Schlägt die Gründung einer Familiengesellschaft aus steuerlicher Sicht fehl, werden die Einkünfte in vollem Umfang dem bisherigen Unternehmer zugerechnet und bei ihm versteuert. Dass zivilrechtlich eine Personen- oder Kapitalgesellschaft entstanden ist, bleibt davon unberührt. Neben der Gründung überprüft die Finanzverwaltung auch die laufende Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften besonders sorgfältig. Steht die Gewinnverteilung offensichtlich in einem Missverhältnis zu den Leistungen, die ein Gesellschafter erbringt, kann das Finanzamt von der vereinbarten Gewinnverteilung abweichen. Maßstab ist dabei grundsätzlich die Gewinnbeteiligung, die man einem fremden Dritten eingeräumt hätte. Besonders strenge Maßstäbe stellt die Finanzverwaltung bei der Beteiligung von minderjährigen Kindern an. Besprechen Sie dies unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

Faustregeln für die einkommensteuerliche Anerkennung
  • Bei der Schenkung von Anteilen einer Kommanditgesellschaft an nicht im Betrieb mitarbeitende nahe Familienangehörige wird eine Gewinnverteilung in der Regel nicht beanstandet. Voraussetzung ist: Der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel ergibt innerhalb von fünf Jahren eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 Prozent des tatsächlichen Wertes der Beteiligung oder der Angehörige ist vertraglich nicht an den stillen Reserven beteiligt ist oder in seinem Gewinnentnahmerecht oder seinem Verfügungsrecht über den Anteil beschränkt. Bei den letzten drei genannten Varianten wird bei der Rendite noch ein Abschlag vorgenommen.
  • Wird eine Verlustbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen ausgeschlossen und hat der stille Gesellschafter die Beteiligung geschenkt bekommen, wird nur eine durchschnittliche Rendite von bis zu 12 Prozent als unproblematisch angesehen.
  • Stammt die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters nicht aus einer Schenkung, wird eine Vereinbarung, die eine durchschnittliche Rendite von 35 Prozent erwarten lässt, nicht beanstandet, wenn eine Verlustbeteiligung vorgesehen ist. Wird die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, ist ein Satz von bis zu 25 Prozent anzuerkennen.

Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft

Welche Steuern zahlt der Verkäufer?
Durch den Verkauf erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss.

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Erlös
minus Veräußerungskosten (z.B. Notar)
minus Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter
= Veräußerungsgewinn

Der Buchwert ergibt sich, wenn z.B. Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen o.ä. über mehrere Jahre abgeschrieben wurden. Sie haben steuerlich gesehen dann nur noch einen geringen Wert, obwohl der Marktwert durchaus höher sein kann.

Eine Übertragung gegen einen angemessenen Kaufpreis ist in der Regel mit der Auflösung von stillen Reserven (z. B. Verkauf von Grundstücken) verbunden (§§ 16 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 6 EstG). Je nach Umfang der aufgedeckten stillen Reserven ist daher mit der Veräußerung eine hohe Einkommensteuerbelastung verbunden.

Gut zu wissen:
Bei der Veräußerung können eventuell Freibeträge in Anspruch genommen werden. Insbesondere steht dem Senior jetzt der halbe durchschnittliche Steuersatz - jedenfalls einmal im Leben - zur Verfügung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Mio Euro beträgt. Genauere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.

Ratenzahlung
Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum, wenn möglich über mehr als zehn Jahre. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung hat der Verkäufer dann die Wahl, den nach dem Barwert ermittelten Veräußerungsgewinn sofort (mit Zahlung der ersten Rate) oder als normale nachträgliche Einkünfte zu versteuern. Der Käufer hat entsprechende steuerliche absetzbare Anschaffungskosten.

Kaufpreis ist niedriger als der Marktwert: Gemischte Schenkung
Gerade innerhalb der Familiennachfolge kann es sein, dass die Eltern ihrem Sohn oder ihrer Tochter das Unternehmen weit unter dem tatsächlichen Wert "verkaufen". Das Finanzamt kann hierin eine gemischte Schenkung sehen. Für die Differenz zwischen dem (niedrigen) Kaufpreis und dem (höheren) Buchwert muss der Nachfolger Schenkungssteuer zahlen.

Welche Steuern zahlt der Käufer?
Der Kaufpreis setzt sich in der Regel zusammen aus dem Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) und dem Umlaufvermögen (z. B. Forderungen, Bankguthaben, Betriebsstoffe). In steuerlicher Hinsicht ist das gekaufte Anlagevermögen entscheidend, und zwar der Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören. Der Buchwert ergibt sich, wenn z.B. Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen o.ä. über mehrere Jahre abgeschrieben wurden. Sie haben steuerlich gesehen dann nur noch einen geringen Wert, obwohl der Marktwert durchaus höher sein kann.
Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten:

  1. Der Kaufpreis ist genauso hoch wie die Buchwerte der Wirtschaftsgüter. Hier schreibt der Käufer die Wirtschaftsgüter einfach weiter ab.
  2. Der Kaufpreis ist nicht höher als die Buchwerte plus der darin enthaltenen stillen Reserven (z. B. Grundstücke). Hier können die Buchwerte der stillen Reserven über die Dauer der Restnutzung der damit verbundenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Voraussetzung ist: Es handelt sich bei den stillen Reserven um "abnutzbare Wirtschaftsgüter" (z. B. Immobilien).
  3. Der Kaufpreis ist höher als die Buchwerte und die stillen Reserven. Hier kann die Differenz als Firmen- oder Geschäftswert von der Einkommensteuer über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden.

Umsatzsteuer
Nach unterliegen Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UstG).

Grunderwerbsteuer
Beim Kauf von Grundstücken oder Immobilien ist Grunderwerbsteuer fällig, die gegenwärtig 3,5 Prozent des Kaufpreises beträgt.

Fallbeispiel: Verkauf eines Einzelunternehmens
Der 60-jährige Einzelhändler H will seine Holzhandlung, die er als Einzelunternehmen führt, verkaufen. Der zu erzielende Veräußerungspreis beläuft sich auf 750.000 Euro und lässt sich wie folgt auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebes aufteilen.

  • 300.000 Euro für das Betriebsgrundstück, wobei 200.000 Euro auf das Gebäude entfallen
  • 100.000 Euro für die Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • 250.000 Euro für Waren und Vorräte
  • 100.000 Euro für den Firmenwert
Der Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter beträgt im Veräußerungszeitpunkt 550.000 Euro, die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Kosten (Notar, Rechtsanwalt usw.) belaufen sich auf 30.000 Euro.

In unserem Beispiel hat der Einzelhändler H den gesamten Betrieb zu einem Kaufpreis von 750.000 Euro verkauft. Um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln, sind vom Erlös zunächst die Veräußerungskosten von 30.000 Euro und der Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter in Höhe von 550.000 Euro abzuziehen. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 170.000 Euro und unterliegt beim Veräußerer der Einkommensteuer.

Im oben genannten Fallbeispiel zahlt der Erwerber einen Kaufpreis von insgesamt 750.000 Euro. Dieser Kaufpreis übersteigt die Summe der bisherigen Buchwerte um insgesamt 200.000 Euro. In seiner Buchhaltung kann der Käufer das Betriebsgrundstück mit 300.000 Euro, die Betriebsausstattung mit 100.000 Euro, die Waren und Vorräte mit 250.000 Euro und den Firmenwert mit 100.000 Euro ansetzen. Diese Werte bilden für den Käufer die Ausgangsgröße zur Berechnung der jährlichen Abschreibung. Zum Beispiel kann der Firmenwert von 100.000 Euro über 15 Jahre abgeschrieben werden.

Mit dem Unternehmen hat unser Käufer auch eine Betriebsimmobilie übernommen. Bei der Betriebsimmobilie ist zwischen dem Gebäudewert und dem Wert für Grund und Boden zu unterscheiden. Grund und Boden sind nicht abnutzbar und deshalb auch nicht abschreibungsfähig. Das Betriebsgebäude wird hingegen mit drei Prozent jährlich abgeschrieben, wenn der Bauantrag dafür nach dem 31. März 1985 gestellt wurde. Bei Anschaffungskosten von 200.000 Euro für das Gebäude ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 6.000 Euro. Die Abschreibungsdauer der Betriebs- und Geschäftsausstattung liegt zwischen fünf und zehn Jahren.

Soweit der Erwerber den Kaufpreis fremdfinanzieren muss, zum Beispiel durch Kreditaufnahme bei einer Bank, stellen die Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte Betriebsausgaben dar, die er steuerlich abschreiben kann.

Fallbeispiel: Verkauf einer Freiberuflerpraxis
Der 62-jährige Arzt A betreibt seit 30 Jahren eine Arztpraxis. Der junge Arzt B, der seit zwei Jahren im städtischen Krankenhaus beschäftigt ist, und die angehende Ärztin C, die voraussichtlich in einem Jahr ihre Approbation erhält, wollen zukünftig die Praxis von A gemeinsam fortführen. A will durch eine überleitende Tätigkeit in der Praxis sicherstellen, dass der Patientenstamm auf seine Nachfolger übergeht und der Praxiswert erhalten bleibt. Der Wert der Arztpraxis bzw. der Kaufpreis, den B und C für die Übernahme der Praxis an A zahlen werden, beträgt 200.000 Euro, die Summe der Buchwerte der Wirtschaftsgüter beläuft sich auf 50.000 Euro.

Gut zu wissen:
Grundsätzlich wird die Praxisübertragung eines Freiberuflers wie die Veräußerung eines Gewerbebetriebes behandelt. Ein eventuell entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt beim Übergeber der Einkommensteuer.

In unserem Beispiel ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 150.000 Euro (Veräußerungspreis 200.000 Euro abzüglich Buchwert 50.000 Euro).

Die Arztpraxis sollte von B und C erst dann übernommen werden, wenn auch C die Approbation erlangt hat. Andernfalls werden auch hier gewerbliche Einkünfte unterstellt. Ist nämlich ein Berufsfremder an einer freiberuflichen Praxis beteiligt, wird die gesamte Tätigkeit der Praxis als gewerblich angesehen und unterliegt der Gewerbesteuer.

Die beiden jungen Ärzte haben für ihre Praxis Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 Euro. Der die Buchwerte übersteigende Betrag von 150.000 Euro wurde für den ideellen Praxiswert, den "good will" gezahlt. Da sich der Kundenstamm einer freiberuflichen Praxis rascher verflüchtigt als der Geschäftswert einer gewerblichen Unternehmung, stimmt die Finanzverwaltung einer Abschreibung des bezahlten Praxiswertes über drei bis zehn Jahre zu.

Verkauf einer Kapitalgesellschaft

Welche Steuern zahlt der Verkäufer?
Durch den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss.

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Erlös
minus Veräußerungskosten (z.B. Notar)
minus Anschaffungskosten der veräußerten Anteile
= Veräußerungsgewinn

Bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaften gilt für den Veräußerer seit 2002 das Halbeinkünfteverfahren, insoweit ist er begünstigt. Nähere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.

Fallbeispiel: Verkauf einer GmbH
Der Holzhändler H betreibt seine Holzhandlung in der Rechtsform der GmbH. Er ist alleiniger Gesellschafter, und seine ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile belaufen sich auf 225.000 Euro.

Beim Verkäufer entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe des Veräußerungserlöses abzüglich der Anschaffungskosten der veräußerten Anteile sowie abzüglich der Veräußerungskosten. H hält eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (mind. 1 % des Stammkapitals). Der entstehende Veräußerungsgewinn unterliegt daher der Einkommensteuer.

Welche Steuern zahlt der Käufer?
Bei dem Kaufpreis, den der Erwerber für die GmbH-Anteile bezahlt, handelt es sich um Anschaffungskosten. Aufgrund des nunmehr geltenden Halbeinkünfteverfahrens können diese aber nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Der Erwerb von Anteilen ist daher aus der Sicht des Erwerbers unvorteilhaft. Er zahlt in der Regel einen über den Buchwerten der Wirtschaftsgüter liegenden Kaufpreis, ohne die Möglichkeit zu haben, durch entsprechend höhere Abschreibungen die zukünftige Steuerlast zu senken. Außerdem können seine Finanzierungskosten nur zur Hälfte oder gar nicht mehr abgezogen werden, je nachdem, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.

Grunderwerbsteuer
Beim Kauf von Grundstücken oder Immobilien ist Grunderwerbsteuer fällig, die gegenwärtig 3,5 Prozent des Kaufpreises beträgt.

Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt. Es gibt zwar verschiedene Arten der Betriebsaufspaltung, im Prinzip entsteht aber immer ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei alle wesentlichen Betriebsgebäude und -anlagen an die Betriebsgesellschaft.

Beispiel
Einzelunternehmer Peters repariert und verkauft Landmaschinen. Zu seinem Betrieb gehören ein Grundstück und das Gebäude, in dem sich die Werkstatt befindet. Peters gründet eine GmbH, deren Anteile er zu 100 Prozent hält. Die GmbH übernimmt den Reparaturservice und Verkauf der Landmaschinen. Das Einzelunternehmen verpachtet lediglich Grundstück und Gebäude an die GmbH.

Der wesentliche Vorteil, der sich aus einer solchen Betriebsaufspaltung ergibt ist die Haftungsbegrenzung: Die Betriebsgesellschaft ist nach außen als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, das Besitzunternehmen hält dagegen die Unternehmenswerte. Es haftet aber grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Betriebsunternehmens, außer für nicht abgeführte Steuern.

Steuerlich werden die Vorteile des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft mit denen der Kapitalgesellschaft kombiniert. So sind beispielsweise unmittelbare Verlustzuweisungen auf die Gesellschafter möglich.

Bei einer Übertragung ist allerdings folgendes zu beachten: Obwohl rechtlich zwei Betriebe existieren, gelten sie bei sachlicher und persönlicher Verflechtung wirtschaftlich als ein Unternehmen. Wird diese Verflechtung aufgehoben, zum Beispiel durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft an den Sohn und die Übertragung von Anteilen an der Betriebsgesellschaft an die Tochter, gilt dies als Betriebsaufgabe. Die Folge ist: Unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven muss ein Aufgabegewinn versteuert werden. Wirtschaftlich ist dies in der Regel eine Katastrophe. Bei einer Übertragung muss der Nachfolger daher gleichmäßig sowohl an dem Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt werden, um die Konstruktion der Betriebsaufspaltung beizubehalten.

Wer hilft weiter: In jedem Fall muss bei einer Betriebsaufspaltung ein steuerlicher Fachberater hinzugezogen werden.


© 2003 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit


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