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Rechtsfragen beim E-Business

Das Internet hat den Geschäftsverkehr revolutioniert: Informationen, Waren, Käufe und Verkäufe werden in Sekundenschnelle zwischen Partnern ausgetauscht, die möglicherweise auf entgegengesetzten Seiten des Globus ansässig sind. Ein Netzwerk, in dem Menschen aus aller Welt wie in einem "globalen Dorf" miteinander in Kontakt und in vertragliche Beziehungen treten können, wirft naturgemäß eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Auf nicht jede Frage gibt es bereits eine eindeutige Antwort, da u.a. einschlägige Gerichtsurteile zu den hier möglichen Streitfällen fehlen. Dennoch: Für alle wesentlichen Bereiche des E-Business existieren gesetzliche Regelungen (die in der Regel auch in der offline-Welt gelten) , so dass weder Anbieter noch Kunden aus rechtlichen Gründen vor einem Online-Verkauf oder -Kauf zurückschrecken müssen. Die Regelungen betreffen im Einzelnen:

Hinweis: Die folgende Informationen geben eine erste Orientierungshilfe und ersetzen im Einzelfall keinesfalls eine individuelle und umfassende rechtliche Beratung.

Vertragsrecht und Bestellungen

Wie werden Verträge "per Mausklick" geschlossen?

In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch übermittelte Erklärung nicht aus. Gewöhnliche Bestellungen hingegen können übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für Unternehmer und Kunden sinnvoll sein.

Präsentation von Waren auf einer Homepage - kein Anspruch auf Belieferung

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote. Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.

Fehlerhafte Bestellungen

Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.

Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden

Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Informationspflicht des Anbieters

Das Fernabsatzgesetz verlangt zudem eine umfassende Information des Bestellers. Der Verkäufer muss auf einem dauerhaften Datenträger unter anderem über seine Identität, wesentliche Merkmale der Ware, das beschriebene Widerrufsrecht, den Preis und zusätzliche Kosten aufklären. Erfüllt er diese Pflichten nicht, so beginnt damit nicht die zweiwöchige Widerrufsfrist. Das bedeutet: Der Verbraucher kann auch noch nach Ablauf von zwei Wochen vom Kauf zurücktreten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich aufführen

Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte": die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) gilt der Grundsatz: Sie sind auch dann wirksam, wenn sie den zur Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gilt: Hier sind die Anforderungen, was die AGB betrifft, strenger. Es reicht nicht, dem Kunden die Zusendung der AGB auf Anforderung oder erst zusammen mit der Ware anzubieten. Auch nicht die bloße Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar sowie dafür übersichtlich gegliedert sein und einen Umfang haben, der im Verhältnis zum übrigen Vertragstext vertretbar ist. In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte sicher stellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss sehen. Im übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.

Beweiskraft elektronischer Dokumente

Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine digitale Signatur.

Sorgfältiges Dokumentenmanagement

Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer "Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch als so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen, dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist. Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der elektronischen Dokumente.

Elektronische Signatur

Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine handschrifliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben.

Geschäfte mit ausländischen Partnern: Anwendbares Recht

Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon abhängen, ob etwa ein Kauf z.B. nach deutschem oder spanischem Recht beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie: 1. für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist; 2. für alle B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist, muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten, selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt.

Wettbewerbsrecht im Internet

Herkömmliche Werberegeln gelten auch im Internet

Für Internet-Präsentationen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für traditionelle Werbeformen. Die Anpreisungen dürfen insbesondere nicht irreführend oder sittenwidrig sein. Werbegestaltungen müssen stets den Anforderungen des Wettbewerbsrechts gerecht werden, so etwa dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Keine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails

Das Zusenden unerbetener elektronischer Post (Spamming) ist verboten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Anschlüsse handelt. Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der Einwilligung (Opt-In) der Empfänger. Das heißt im Klartext: Sie sind derzeit zumindest so lange zulässig, bis der Empfänger klarstellt, dass er davon verschont bleiben möchte.

Vorsicht bei der Angabe von Nettopreisen

Nach der Preisangabenverordnung müssen gegenüber Endverbrauchern regelmäßig Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Problem: Im Internet kann jede Präsentation sowohl von Endverbrauchern als auch von Gewerbetreibenden abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Werbung mit Nettopreisen im Internet gleichwohl für zulässig, wenn für den Endverbraucher deutlich wird, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende richten.

Optische Trennung von Bannerwerbung

Nach dem Trennungsgebot muss Werbung als solche stets klar zu erkennen und vom übrigen Informationsangebot getrennt sein. Werbe-Einblendungen auf Internet-Seiten, so genannte Banner, müssen deshalb optisch vom redaktionellen Text abgesetzt werden. Rechtliche Bedenken bestehen bei Links, die ohne entsprechenden Hinweis von einem informativen Text zu den Werbeseiten einer fremden Website führen.


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