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Erleichterungen von Gründungen im Handwerk

Existenzgründer von Kammerbeiträgen freistellen

Existenzgründer sollen in den ersten vier Jahren abgestuft von den Kammerbeiträgen freigestellt werden. Allerdings darf ihr Gewinn nicht über 25.000 € liegen.

Existenzgründung mit „einfacher Tätigkeit” möglich

Existenzgründungen sind immer wieder in Marktnischen möglich (und erwünscht). Viele Existenzgründer und speziell Gründer aus der Arbeitslosigkeit, die eine Ich-AG starten, machen sich diese Chance zunutze und bieten dabei einfache handwerkliche Tätigkeiten an. In der Vergangenheit hat dies immer wieder dazu geführt, dass sie von Handwerkskammern oder Behörden abgemahnt und mit Bußgeldern belegt oder ihr Betrieb sogar geschlossen wurde. Der Grund: Die jeweiligen Institutionen beurteilten ihre berufliche Arbeit als „wesentliche Tätigkeit“ des Handwerks, für die sie den Meisterbrief hätten vorweisen und in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.

Gesetzlich festgelegt: „Was sind einfache Tätigkeiten“

Um Existenzgründer in Zukunft vor solch unliebsamen Überraschungen zu bewahren, wird nun gesetzlich klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören, sondern als „einfache Tätigkeit“ von jedermann ausgeübt werden dürfen. Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) erlernbar sind.

Wer sicher gehen will, dass es sich bei seiner Geschäftsidee um eine solche „einfache Tätigkeit“ handelt, kann sich informieren bei:

  • Handwerkskammer (Adressen unter www.zdh.de)
  • Industrie- und Handelskammer (Adressen unter www.ihk.de)
  • Regierungspräsidium der Bezirksregierung
  • Wirtschaftsministerium der Landesregierung

© 2003 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit


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