Altersvorsorge für Freiberufler
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV)Unter dem Strich gilt: Ein Teil der Freiberufler ist pflichtversichert in der GRV. Ein anderer Teil kann sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
Pflichtversichert sind:- selbständige Lehrer und Erzieher (Lehrer, Pädagogen, Ausbilder, Erzieher, Dozenten und Lehrbeauftragte), die auf eigene Rechnung Unterricht im Bereich der Wissenschaft, der Kunst, des Sports, der Publizität sowie in mechanischen Fertigkeiten erteilen und die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die selbständig in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege arbeiten
- Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer sowie auf eigene Rechnung tätige Masseure, so weit sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten
- selbständige Hebammen und Entbindungspfleger
- freiberuflich tätige Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind
- Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialversicherung)
- Ärzte und selbständige Heilpraktiker
- Rechtsanwälte und Notare
Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Freiwillige Versicherung in der GRVNicht versicherungspflichtige Personen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig in die GRV aufnehmen lassen. Möglich ist dies z.B. für Freiberufler, die wegen ihres geringen Verdienstes versicherungsfrei sind. Oder auch für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk haben befreien lassen.
Wichtig ist eine freiwillige Versicherung für Angehörige der freien Berufe beispielsweise dann, wenn Beitragszeiten für die Erfüllung der GRVRentenansprüche noch aufzufüllen sind. Es kann aber auch sein, dass private Versorgungswerke eine Aufnahme verweigern: z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenzen.
Künstlersozialversicherung: Sozialversicherung für selbständigeKünstler und PublizistenDie Künstlersozialversicherung (KSV) ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Diese sind hier pflichtversichert. Das heißt: Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSV erfüllt, muss sich dort auch versichern.
AltersvorsorgeDie KSV versichert Künstler und Publizisten, die
- auf Dauer und nicht nur vorübergehend hauptberuflich von ihrer Tätigkeit leben,
- voraussichtlich mindestens 3.900 € im Jahr verdienen (das Mindesteinkommen kann innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschritten werden, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt),
- maximal einen Arbeitnehmer beschäftigen,
- im Wesentlichen im Inland tätig sind.
Das Besondere der Künstlersozialversicherung ist: Die Versicherten zahlen wie „normale“ Arbeitnehmer 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSV. Die KSV leitet die Beiträge dann an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen weiter. Die andere Beitragshälfte zahlen der Bund sowie diejenigen Unternehmen bzw. Auftraggeber, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen: z. B. Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten, Konzertveranstalter. Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei.
Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht.
Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren (bei Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 fünf Jahre) auch dann versichert, wenn sie nicht das erforderliche Mindesteinkommen erreichen. Diese Frist verlängert sich um die Zeiten, in denen eine selbständige Tätigkeit z. B. wegen Kindererziehung oder einer Arbeitnehmertätigkeit nicht ausgeübt wurde.
Tipp: Versicherte der KSV können ab 2002 einen Zuschuss zu ihrer privaten Rentenversicherung („Riester-Rente“) beantragen.
Berufsständische Versorgungswerke für freiwillige Renten- undLebensversicherungFreiberufler können auch freiwillig und zusätzlich bei berufsständischen Versorgungswerken etwas für ihre Altersvorsorge tun. Diese Versorgungswerke sind sowohl für Angehörige freier Berufe als auch für diejenigen zuständig, die deren Tätigkeiten nicht-selbständig ausüben.
- Versorgungswerke für Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte
- Versorgungswerk der Presse: Lebensversicherungen für alle Freiberufler und Angestellten in Kommunikationsberufen
- Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten: für Freiberufler bis zum Alter von 55 Jahren
- Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen: für Arbeitnehmer an Theatern
- Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester: für freiberufliche und angestellte Musiker aus Mitgliedsorchestern
Die jeweiligen Voraussetzungen müssen bei den zuständigen Einrichtungen erfragt werden. Kontakt: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorungseinrichtungen e.V. (ABV)
Private Altersvorsorge („Riester Rente“)Wer eine private Altersvorsorge in Angriff nimmt, wird seit 2002 vom Staat unterstützt. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, also auch pflichtversicherte Selbständige. Hierzu zählen u. a. die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Künstler und Publizisten.



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